Natur in Not
im Kreis
Dithmarschen
Protokoll
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Betonrohrfallen: Der DJV schreibt in dem Kommentar „Das Bundesjagdgesetz –
Forderungen und Tatsachen”: Bereits im gültigen BJG ist es nach § 22 Abs. 4
verboten, in den Setz- und Brutzeiten bis zum Selbständigwerden der Jungtiere
die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne
Schonzeit, zu bejagen.
Im Landesjagdgesetz sind die Setz- und Brutzeiten nicht definiert. Die
Kommentierung zum Bundesjagdgesetz nennt 1.3 - 15.6 als Setzzeit und 1.4 -
15.7 als Brutzeit (Quelle:
http://www.allesjagd.com/).
Regelmäßig habe ich festgestellt, dass Betonrohrfallen auch zwischen dem 1.3.
und 15.6. fängig waren.
Auf mehrfache Anfragen beim Fachdienst Ordnung und Sicherheit des Kreises
Dithmarschen wurde mir nicht mitgeteilt, ob in der besagten Zeit die Fallen
fängig gestellt sein dürfen.
Fangjagdverordnung: §5 Abs. 2: „Fallen für den Lebendfang und den Totfang sind
täglich mindestens morgens und abends zu kontrollieren. Das bedeutet, dass
Jungfüchse u. U. 12 Stunden allein bleiben.
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13.5. Ich
frage telefonisch nach und erfahre, dass die Polizei die Falle nicht gefunden
hat (ich hatte nur Geo-Koordinaten angegeben - die Polizei war nicht in der
Lage, diese zu interpretieren und also 1 Woche untätig).
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21.5. Anruf
bei der Polizei: Wasmund: Sehr wortkarg und gibt Informationen nur nach
gezielter Nachfrage: "Ein (?) Polizist hat die Falle gesehen und damit auch,
dass sie scharf war. Das kann man ja auch schon an Ihrem Foto sehen. Es ist an
den Kreis gemeldet worden."
Ergebnisse wurden mir nie mitgeteilt, weder dass festgestellt wurde, dass die
Fallen in dieser Zeit fängig sein dürfen oder dass es verboten sei.
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17.3.2010
Anzeige, weil eine Betonrohrfalle bei Großenrade fängig ist.
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28.4.2010
Anzeige einer fängigen Betonrohrfalle bei Eggstedt.
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11.5.2010
Anzeige einer fängigen Betonrohrfalle bei Buchholz.
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17.3.2011
Fund einer fängigen Betonrohrfalle bei Windbergen – keine Anzeige erstattet,
da das bislang sowieso zu keiner Reaktion der Behörden führte.
Fangjagdverordnung: §5 Abs. 2: „Fallen für den Lebendfang und den Totfang sind
täglich mindestens morgens und abends zu kontrollieren.“
Es ist nur
eine Vermutung, aber ich glaube, dass diese Kontrollen nicht regelmäßig
durchgeführt werden.
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