Gülle

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Seit 2014 fiel mir verstärkt auf, dass in unserer Gegend Gülle auf Feldern ausgebracht wurde, wobei mir die Umstände mehrfach klärungsbedürftig erschienen. In dem Jahr habe ich erstmals Kontakt zum Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR Schleswig-Holstein) aufgenommen. Dabei wunderte es mich zunächst, dass dort recht zügig reagiert und kurzfristig ein Ortstermin vereinbart wurde. Wir haben uns das Feld gemeinsam angesehen (Bild 1).

 
(Bild 1).

Ca. 4 Wochen danach rief mich der Mitarbeiter des LLUR, Herr R., an und sagte: „ich frage jetzt einfach mal, was wollen Sie im Ergebnis.“ Ich war ziemlich verwundert über diese Frage … als hätte ich einen Wunsch zu äußern, wie das LLUR aktiv werden soll. Dies habe ich ihm auch so mitgeteilt. Daraufhin sagte er mir, dass die Ausbringung am Graben nicht zulässig sei. „Das heißt, dass wir jetzt zu dem Bauern fahren und ihm eine Anzeige geben werden.“ Herr R. zögerte sehr stark, als wartete er auf einen Rückzieher meinerseits. Es machte mich hellhörig, dass dieses Amt nicht selbständig handelt, sondern sich offensichtlich von Außenstehenden „beraten lässt“. Und sicherlich bin ich nicht der Einzige, der vor einer Aktion befragt wurde/wird.

 Bild 2

Im selben Jahr habe ich erneut eine Beobachtung an das LLUR gemeldet, bei dem wieder Gülle bis unmittelbar an ein Fließgewässer heran ausgebracht worden ist (Bild 2). Hier war auch deutlich zu erkennen, dass das wohl regelmäßig geschieht, denn in dem Gewässer hat sich ein starker Brennnesselbestand entwickelt.

 Anfang April 2014 wurde neben einem Quellbach Gülle ausgebracht und dabei ein Abstand von max. ½ Meter zur Hangoberkante eingehalten (Abb. 3). Frau Storm vom LLUR bat mich per E-Mail, telefonisch mit ihr Kontakt aufzunehmen. In dem Gespräch teilte sie mir mit, dass es zwar in der Düngemittelverordnung steht, dass ein Abstand von 3 m zu Gewässern eingehalten werden sollte, wenn aber nur 0,5 m (oder weniger) eingehalten würden und dabei keine Gülle in die Gräben gelangt ist, könne man nichts machen. Erst wenn definitiv Gülle ins Gewässer geraten ist, kann das LLUR nach Aussage von Frau Storm aktiv werden.

 

 Bild 3 

 

 

 Bild 4

 

 

 Bild 5

 

 

 Bild 6

Ob die übermäßigen Nährstoffe nun direkt in die Gewässer oder durch den Boden dahin geraten sind, ist m.E. zweitrangig. Hier (Abb. 4 – 6) wurden und werden Gewässer ebenfalls stark belastet.

2019 habe ich wieder einmal Kontakt zum LLUR aufgenommen, da ich mehrfach beobachtet habe, dass Gülle in der Sperrzeit ausgebracht wurde (18.1.2019). Zu der Mitteilung erhielt ich als Antwort lediglich, dass es möglich sei, diese Sperrzeit auf Antrag zu verschieben. Ob hier Anträge gestellt und denen entsprochen wurde, wurde mir mit dem Hinweis auf den Datenschutz nicht mitgeteilt. Das habe ich dann erst einmal so hingenommen. Ich frage mich nur, ob das bei angefrorenem Boden sinnvoll ist oder vielleicht doch die Gefahr besteht, dass oberflächlich Gülle abfließen kann.

Dann habe ich darauf hingewiesen, dass in einem Falle ein Abstand von max. 1 m eingehalten wurde (Güllewagen mit Prallteller). Herr Tiemann vom LLUR schrieb mir daraufhin folgendes:

Gemäß § 5 Abs. 2 DüV ist ein direkter Eintrag von Gülle in oberirdische Gewässer zu vermeiden. Hierzu ist ein Abstand von mindestens 4 Metern zur Böschungsoberkante des Gewässers einzuhalten. Der Abstand kann auf 1 Meter verringert werden, wenn bei der Ausbringung Exakttechnik zum Einsatz kommt. Der vorgeschriebene Abstand wurde in dem von Ihnen dokumentierten Fall unterschritten. Zu einem direkten Eintrag in das Fließgewässer kam es glücklicherweise nicht.

 

 Bild 7

Ich behaupte einfach einmal, dass er das gar nicht beurteilen kann, denn ich habe nur einen (sehr) kleinen Bereich fotografiert. Das Feld ist deutlich größer, als es das Foto darstellt, und von mehreren Fließgewässern durchzogen. Trotzdem hat Herr Tiemann „vom Schreibtisch aus“ beurteilt, dass es zu keinem Eintrag gekommen ist.

Auf die Frage, ob die betroffenen Landwirte eine Ausnahmegenehmigung gestellt haben und diese genehmigt wurde oder ob solche Vorgänge von den Behörden einfach nur geduldet, also nicht verfolgt werden, erhielt ich als Antwort:

 

„Ich kann Ihnen versichern, dass Ihrem Anliegen mit der entsprechenden Sorgfalt nachgegangen wurde und in solchen Fällen keine generelle Duldung durch unsere Behörde erfolgt. Ich bitte jedoch um Verständnis dafür, dass ich Ihnen die angeforderten Informationen aus Datenschutzgründen nicht mitteilen kann.“

 

Dass mir Informationen wegen des Datenschutzes nicht zustehen, ist für mich nachvollziehbar, dass im LLUR mit entsprechender Sorgfalt gehandelt wird, wage ich allerdings zu bezweifeln.

In den Karten (Abb. 8 + 9) habe ich einmal den Bereich gekennzeichnet, in dem ich die Gülleausbringungen beobachtet habe (Schleswig-Holstein, Westküste). In der Darstellung des Bundesumweltamtes von 2017 (Abb. 8) ist in dem Bereich eine Überschreitung der Grenzwerte vermerkt.

 

Bild 8

Bild 9

In einer Mitteilung des Umweltbundesamtes las ich folgendes:

 

Auswertung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Juni 2018 in der Rechtssache C-543/16 (Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland) wegen Vertragsverletzung (Nitratrichtlinie 91/676/EWG)

Streitgegenstand war die Nicht-Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie 91/676/EWG durch Deutschland, nicht jedoch die novellierte Düngeverordnung von 2017 (DüV 2017), die erst nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist (11. September 2014) in Kraft trat und deshalb nicht mehr berücksichtigt werden konnte (siehe Randnummer (Rn.) 70 des Urteils). 

In dem Urteil folgte der EuGH in allen gerügten Punkten der Auffassung der Kommission. Demnach hat Deutschland gegen die Nitratrichtlinie verstoßen, indem keine zusätzlichen Maßnahmen ergriffen wurden, um das unzureichende deutsche Aktionsprogramm (in Form der Düngeverordnung) zu überarbeiten.

Zu Rüge 1: Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 der Nitratrichtlinie (Rn. 28-71 des Urteils):

Hierzu ist lediglich festzuhalten, dass sich der EuGH darauf beschränkte festzuhalten, dass sich die Eutrophierungsproblematik der deutschen Küstengewässer im streitgegenständlichen Zeitraum nicht verbessert hätte. Insofern bedurfte es keiner weiteren Erörterung der Grundwassersituation (inklusive der Messstellenproblematik), um festzustellen, dass Handlungsbedarf bestand (vgl. Rn. 61).

Wichtig ist auch die Feststellung des EuGH, dass die Mitgliedstaaten keinen weiten Beurteilungsspielraum dahingehend haben, dass sie sich erst Gewissheit über die (Nicht-) Wirksamkeit von Maßnahmen verschaffen dürfen, bevor sie zusätzliche Maßnahmen ergreifen. Diese Auslegung würde dem Art. 5 Abs. 5 Nitratrichtlinie jede praktische Wirksamkeit nehmen. Vielmehr sei eine Bewertung alle vier Jahre erforderlich (vgl. Rn. 62-68).

Zu Rüge 2, Teil 1 – Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln (Rn. 72-95) Kritik der EU-Kommission (KOM)

Das deutsche Aktionsprogramm, im Wesentlichen bestehend aus der Düngeverordnung (DüV), umfasse keine bzw. nicht ausreichende Vorschriften zur Begrenzung des Ausbringens von Düngemitteln, die sich auf den Grundsatz einer ausgewogenen Düngung stützen. Unter einer ausgewogenen Düngung werde dabei verstanden, dass ein Gleichgewicht zwischen dem voraussichtlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen und deren Stickstoffversorgung aus dem Boden und aus der Düngung anzustreben sei. Dies träfe in der DüV sowohl auf das Ex-ante-Element – der Düngebedarfsermittlung – als auch auf das Ex-post-Element – den Nährstoffvergleich – zu.

Bei der Düngebedarfsermittlung würden die Nährstoffbedürfnisse der einzelnen Kulturen und die Erfordernisse in den verschiedenen bodenklimatischen Regionen nicht ausreichend berücksichtigt. Zudem werde der Einfluss der Düngung auf den Wasserschutz nicht beachtet. Der zulässige Überschuss des Nährstoffvergleichs von 60 kg N/ha sei wissenschaftlich nicht begründet und übersteige den tatsächlichen Stickstoffbedarf der Pflanzen. Hierdurch bestehe die Gefahr von Stickstoffeinträgen in Gewässer, wodurch dem Grundsatz einer ausgewogenen Düngung widersprochen werde.

 

Die Diskrepanz zwischen dem Urteil des EuGH und dem Verhalten des LLUR in Schleswig-Holstein erweckt in mir den Eindruck, dass hier gesetzliche Vorschriften nicht genügend eingehalten, und um es noch etwas krasser auszudrücken, in wesentlichen Punkten sogar ignoriert werden.

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