Müll

Wilde Müllablagerungen stellen eine schwere Gefährdung für Mensch und Tier dar. Es handelt sich hierbei nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern ein Verstoß gegen das Landesabfallwirtschaftsgesetz:

§ 6

Verbotswidrig abgelagerte Abfälle

Abfälle, die entgegen § 27 KrW-/AbfG auf einem Grundstück in der freien Landschaft verbotswidrig abgelagert worden sind, sind von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, zu dessen Gebiet das Grundstück gehört, zum Zweck der Entsorgung einzusammeln, wenn die Verursacherin oder der Verursacher nicht ermittelt werden können.

 

Impressionen aus dem Kreis Dithmarschen

 

            

                                                © Dieter Grade

 

 © Dieter Grade                                                   

 

                                                     © Dieter Grade

 

 © Dieter Grade                                              

 

                                      © Sonja Skambraks

 

 

 

 

 

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