Natur in Not

im Kreis Dithmarschen

 

 

Gartenabfälle

 

 

 

E-Mail vom Kreis Dithmarschen vom 23.11.2007

 

Sehr geehrter Herr Grade,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.11.2007. Ich möchte versuchen, Ihnen die rechtlichen und fachlichen Zusammenhänge zu erläutern:
In jedem Wald findet die Verrottung des natürlichen Laubfalles statt, der gesamte Waldboden besteht in der Regel aus „Kompost“. Ob es ein Zuviel an Nährstoffen aus diesem Verrottungsprozess gibt, kann wohl niemand beantworten. Inwiefern zusätzliche Mengen Laub Schaden anrichten, kann insofern auch kaum beurteilt werden, da ein größeres Nährstoffangebot allenfalls ein Mehr an Wachstum bedeuten würde. Wenn der Wind zusätzliche Mengen an Laub in den Wald weht, wird man das im allgemeinen auch nur zur Kenntnis nehmen.

Die Verbringung von Laub in den Wald kann unter dem Aspekt der Verwertung kaum verurteilt werden, eine Mengenbeschränkung lässt sich schwerlich finden. Das Gleiche gilt für andere Gartenabfälle, die zur Verwertung, das heißt zur Nährstoffgewinnung in den Wald gebracht werden. Mit der Begründung, den Bodenhaushalt verbessern zu wollen, bzw. die Nährstoffbilanz zu verbessern, lässt sich die Verwertung auf allen Nutzflächen einschließlich Wald, rechtfertigen.

In dem vorliegenden Fall ist davon auszugehen, das es sich um einen privaten Wirtschaftswald handelt und nicht um ein geschütztes Biotop. Nach Auskunft der hiesigen Naturschutzbehörde liegen zumindest keine Kenntnisse dieser Art vor.

Zum Zwecke der Verwertung darf Laub von Dritten angenommen werden und muss nicht dem Kreis Dithmarschen als Abfall zur Entsorgung angedient werden. Auch private Haushalte werden ja auf Antrag von der Andienungspflicht für ihre Bioabfälle befreit. Der rechtliche Weg richtet sich also nach der Art der Verwertung oder Entsorgung. Da im fraglichen Falle überwiegend von einer Verwertung auszugehen ist, ergibt sich keine Einschreitungsmöglichkeit für den Kreis als Abfallentsorgungsbehörde.

Die von Ihnen gestellte Frage nach der Grenze zwischen „erlaubt“ und „nicht erlaubt“ zu beantworten ist in diesem, wie auch in vielen anderen Fällen nicht einfach möglich. Der Gesetzgeber hat mehrere Varianten zugelassen und Grenzen und Mengen in das Ermessen der zuständigen Fachbehörden gestellt. Diese Antwort ist natürlich oft für die jeweils andere Seite, wie in Ihren Fall unbefriedigend, aber ich hoffe Ihnen zumindest die Zusammenhänge einigermaßen erklärt haben zu können.

Ob und wie die zuständige Behörde mit beteiligten Dritten umgeht, darf ich Ihnen leider nicht mitteilen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
 
NN
Fachdienst Wasser, Boden und Abfall
Kreis Dithmarschen
Stettiner Straße 30
25746 Heide

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