E-Mail vom
Kreis Dithmarschen vom 23.11.2007
Sehr geehrter Herr Grade,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 13.11.2007. Ich möchte versuchen, Ihnen
die rechtlichen und fachlichen Zusammenhänge zu erläutern:
In jedem Wald findet die Verrottung des natürlichen Laubfalles statt, der
gesamte Waldboden besteht in der Regel aus „Kompost“. Ob es ein Zuviel an
Nährstoffen aus diesem Verrottungsprozess gibt, kann wohl niemand
beantworten. Inwiefern zusätzliche Mengen Laub Schaden anrichten, kann
insofern auch kaum beurteilt werden, da ein größeres Nährstoffangebot
allenfalls ein Mehr an Wachstum bedeuten würde. Wenn der Wind zusätzliche
Mengen an Laub in den Wald weht, wird man das im allgemeinen auch nur zur
Kenntnis nehmen.
Die Verbringung von Laub in den Wald kann unter dem Aspekt der Verwertung
kaum verurteilt werden, eine Mengenbeschränkung lässt sich schwerlich
finden. Das Gleiche gilt für andere Gartenabfälle, die zur Verwertung, das
heißt zur Nährstoffgewinnung in den Wald gebracht werden. Mit der
Begründung, den Bodenhaushalt verbessern zu wollen, bzw. die
Nährstoffbilanz zu verbessern, lässt sich die Verwertung auf allen
Nutzflächen einschließlich Wald, rechtfertigen.
In dem vorliegenden Fall ist davon auszugehen, das es sich um einen
privaten Wirtschaftswald handelt und nicht um ein geschütztes Biotop. Nach
Auskunft der hiesigen Naturschutzbehörde liegen zumindest keine Kenntnisse
dieser Art vor.
Zum Zwecke der Verwertung darf Laub von Dritten angenommen werden und muss
nicht dem Kreis Dithmarschen als Abfall zur Entsorgung angedient werden.
Auch private Haushalte werden ja auf Antrag von der Andienungspflicht für
ihre Bioabfälle befreit. Der rechtliche Weg richtet sich also nach der Art
der Verwertung oder Entsorgung. Da im fraglichen Falle überwiegend von
einer Verwertung auszugehen ist, ergibt sich keine
Einschreitungsmöglichkeit für den Kreis als Abfallentsorgungsbehörde.
Die von Ihnen gestellte Frage nach der Grenze zwischen „erlaubt“ und
„nicht erlaubt“ zu beantworten ist in diesem, wie auch in vielen anderen
Fällen nicht einfach möglich. Der Gesetzgeber hat mehrere Varianten
zugelassen und Grenzen und Mengen in das Ermessen der zuständigen
Fachbehörden gestellt. Diese Antwort ist natürlich oft für die jeweils
andere Seite, wie in Ihren Fall unbefriedigend, aber ich hoffe Ihnen
zumindest die Zusammenhänge einigermaßen erklärt haben zu können.
Ob und wie die zuständige Behörde mit beteiligten Dritten umgeht, darf ich
Ihnen leider nicht mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
NN
Fachdienst Wasser, Boden und Abfall
Kreis Dithmarschen
Stettiner Straße 30
25746 Heide
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