Beschwerde gegen den Bescheid vom
30.7.2010 bzw. 1.10.2010
Herr Albrecht schreibt in seiner Beurteilung vom
13.9.2010:
1. …
Aufgrund dieser Einschränkung liegt kein generelles Verbot für das Ausbringen
von Rodentiziden (Bekämpfungsmittel gegen Nager) vor.
Am 12.4.2010 habe ich neben einer Köderstation
leere Verpackungen des Mittels „Racumin SD“ gefunden. Diese habe ich
sichergestellt. Auf Nachfrage bei dem Hersteller BAYER mit detaillierten Angaben
wurde mir mitgeteilt, dass dieses Produkt in Deutschland nicht verkauft wurde.
In dem Gutachten weist Herr Albrecht darauf hin, dass sicherzustellen sei, …
2. …
dass keine besonders geschützten Arten direkt oder indirekt das Rattengift
aufnehmen können. Die entsprechenden Mittel müssen danach zunächst einmal
zugelassen sein.
Offensichtlich werden aber Gifte eingesetzt, die
in Deutschland gar nicht zugelassen sind (Racumin SD).
Auf Nachfrage schrieb mir das Umweltbundesamt in
einer E-Mail:
… Immerhin ist im Wald das Risiko der
Sekundärvergiftung von Füchsen, Mardern, Greifvögeln und Eulen, die vergiftete
Nager aufnehmen, recht groß.
Dr. Fridjof
Ziesemer vom Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zitiert
in einem Artikel in der Landpost 2003 die Biologische Bundesanstalt für Land-
und Forstwirtschaft:
3. Bei
unsachgemäßer Anwendung können Eulen vergiftet werden, aber
verantwortungsbewusstes Handeln kann die Gefahr weitgehend reduzieren.
… Eulen nehmen Giftköder nicht direkt auf. Primärvergiftungen sind deshalb nicht
zu erwarten. Sie können sich aber sekundär an Mäusen und Ratten vergiften, die
das Gift aufgenommen haben.
Die Forderung, dass geschützte Arten sekundär
kein Rattengift aufnehmen können (Zitat 2 des Gutachtens von Albrecht) ist damit
nicht erfüllt. Herr Albrecht schreibt weiter, dass seiner Ansicht nach …
4. …
die ordnungsgemäße Ausbringung von Rodentiziden kein Verstoß gegen den § 44 des
Bundesnaturschutzgesetzes bzw. gegen den $ 4 der Bundesartenschutzverordnung
darstelle. Nach diesem Paragrafen ist es verboten,
wild lebenden Tieren der
besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu
töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen
oder zu zerstören.
Dazu ein Auszug einer Meldung des
Bundesamtes für Verbraucherschutz (Meldungen
über Pflanzenschutzmittelvergiftungen von Wirbeltieren vom Mai 2009):
Im zweiten
Fall verendeten mehrere Dutzend Nonnengänse durch die Fehlanwendung eines
rodentiziden Köders mit dem Wirkstoff Zinkphosphid. Diese Art Köder darf nicht
offen ausgebracht werden, sondern muss entweder in die Nagetiergänge platziert
oder in speziellen Köderstationen ausgelegt werden.
Durch Sekundärvergiftungen ist es daher wohl
denkbar und auch zu erwarten, dass geschützte Tiere getötet werden und somit
sowohl gegen den § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. gegen den $ 4 der
Bundesartenschutzverordnung verstoßen wird.
Herr Albrecht schreibt:
5. Für
viele Mittel ist es vorgeschrieben, sog. Köderstationen zu verwenden, die durch
die Größe des Einschlupfloches sicherstellen, dass andere Tierarten nicht
gefährdet werden können.
Handelsübliche HT-Abflussrohre mit einem
Durchmesser von i. d. R. 8 cm (teilweise auch mehr) stellen m. E. keinen
ausreichenden Schutz vor Fehlanwendungen dar. Da ich schon mehrfach beobachtet
habe, dass das Rattengift auch vor diesen Röhren lag (Belegfotos), sind auch
andere Tiere, aber vor allem auch Kinder gefährdet. Es kann sich hierbei nicht
um eine ordnungsgemäße Ausbringung handeln.
Es besteht eine große Gefahr, dass spielende
Kinder mit dem Gift in Berührung kommen. Bis auf einen Fall wurde auf die Gefahr
auch nicht hingewiesen.
Pflanzenschutzgesetz
Ausfertigungsdatum: 15.09.1986
§ 6 Allgemeines
(1) Bei der
Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu
verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der
Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall schädliche
Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser oder
sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt,
hat.
(2)
Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit
diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und
Küstengewässern angewandt werden.
§
2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses
Gesetzes sind
15.
Freilandflächen: die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten
Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch
Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und
Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.
Bezüglich des § 6 weise ich darauf hin, dass die
von mir genannten Giftköder i. d. R. auf Flächen ausgelegt worden sind, die
nicht landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Gesundheit
von Mensch und Tier sind aus o. g. Gründen gefährdet, wodurch auch nach diesem
Gesetz von einem Verbot des Auslegens von Rattengift ausgegangen werden muss.
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