Natur in Not

im Kreis Dithmarschen

 

 

Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.7.2010 bzw. 1.10.2010

 

Herr Albrecht schreibt in seiner Beurteilung vom 13.9.2010:

1. … Aufgrund dieser Einschränkung liegt kein generelles Verbot für das Ausbringen von Rodentiziden (Bekämpfungsmittel gegen Nager) vor.

Am 12.4.2010 habe ich neben einer Köderstation leere Verpackungen des Mittels „Racumin SD“ gefunden. Diese habe ich sichergestellt. Auf Nachfrage bei dem Hersteller BAYER mit detaillierten Angaben wurde mir mitgeteilt, dass dieses Produkt in Deutschland nicht verkauft wurde. In dem Gutachten weist Herr Albrecht darauf hin, dass sicherzustellen sei, …

2. … dass keine besonders geschützten Arten direkt oder indirekt das Rattengift aufnehmen können. Die entsprechenden Mittel müssen danach zunächst einmal zugelassen sein.

Offensichtlich werden aber Gifte eingesetzt, die in Deutschland gar nicht zugelassen sind (Racumin SD).

Auf Nachfrage schrieb mir das Umweltbundesamt in einer E-Mail:

… Immerhin ist im Wald das Risiko der Sekundärvergiftung von Füchsen, Mardern, Greifvögeln und Eulen, die vergiftete Nager aufnehmen, recht groß.

Dr. Fridjof Ziesemer vom Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume zitiert in einem Artikel in der Landpost 2003 die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft:

3.   Bei unsachgemäßer Anwendung können Eulen vergiftet werden, aber  verantwortungsbewusstes Handeln kann die Gefahr weitgehend reduzieren.
… Eulen nehmen Giftköder nicht direkt auf. Primärvergiftungen sind deshalb nicht zu erwarten. Sie können sich aber sekundär an Mäusen und Ratten vergiften, die das Gift aufgenommen haben.

Die Forderung, dass geschützte Arten sekundär kein Rattengift aufnehmen können (Zitat 2 des Gutachtens von Albrecht) ist damit nicht erfüllt. Herr Albrecht schreibt weiter, dass seiner Ansicht nach …

4.   … die ordnungsgemäße Ausbringung von Rodentiziden kein Verstoß gegen den § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. gegen den $ 4 der Bundesartenschutzverordnung darstelle. Nach diesem Paragrafen ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

Dazu ein Auszug einer Meldung des Bundesamtes für Verbraucherschutz (Meldungen über Pflanzenschutzmittelvergiftungen von Wirbeltieren vom Mai 2009):

Im zweiten Fall verendeten mehrere Dutzend Nonnengänse durch die Fehlanwendung eines rodentiziden Köders mit dem Wirkstoff Zinkphosphid. Diese Art Köder darf nicht offen ausgebracht werden, sondern muss entweder in die Nagetiergänge platziert oder in speziellen Köderstationen ausgelegt werden.

Durch Sekundärvergiftungen ist es daher wohl denkbar und auch zu erwarten, dass geschützte Tiere getötet werden und somit sowohl gegen den § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes bzw. gegen den $ 4 der Bundesartenschutzverordnung verstoßen wird.

Herr Albrecht schreibt:

5.   Für viele Mittel ist es vorgeschrieben, sog. Köderstationen zu verwenden, die durch die Größe des Einschlupfloches sicherstellen, dass andere Tierarten nicht gefährdet werden können.

Handelsübliche HT-Abflussrohre mit einem Durchmesser von i. d. R. 8 cm (teilweise auch mehr) stellen m. E. keinen ausreichenden Schutz vor Fehlanwendungen dar. Da ich schon mehrfach beobachtet habe, dass das Rattengift auch vor diesen Röhren lag (Belegfotos), sind auch andere Tiere, aber vor allem auch Kinder gefährdet. Es kann sich hierbei nicht um eine ordnungsgemäße Ausbringung handeln.

Es besteht eine große Gefahr, dass spielende Kinder mit dem Gift in Berührung kommen. Bis auf einen Fall wurde auf die Gefahr auch nicht hingewiesen.

Pflanzenschutzgesetz

 

Ausfertigungsdatum: 15.09.1986

 

 § 6 Allgemeines

 

(1) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist nach guter fachlicher Praxis zu verfahren. Pflanzenschutzmittel dürfen nicht angewandt werden, soweit der Anwender damit rechnen muß, daß ihre Anwendung im Einzelfall schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser oder sonstige erhebliche schädliche Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat.

 

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen auf Freilandflächen nur angewandt werden, soweit diese landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden. Sie dürfen jedoch nicht in oder unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern angewandt werden.

 

 § 2 Begriffsbestimmungen

 

Im Sinne dieses Gesetzes sind

 

15. Freilandflächen: die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flächen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit oder Nutzung; dazu gehören auch Verkehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen.


 

Bezüglich des § 6 weise ich darauf hin, dass die von mir genannten Giftköder i. d. R. auf Flächen ausgelegt worden sind, die nicht landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzt werden. Die Gesundheit von Mensch und Tier sind aus o. g. Gründen gefährdet, wodurch auch nach diesem Gesetz von einem Verbot des Auslegens von Rattengift ausgegangen werden muss.

 

 

 

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