Rattengift

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Dr. Friedjof Ziesemer vom
Landesamt für Naturschutz (heute LLUR) wies 1995 in einem Aufsatz im Bauernblatt
darauf hin, dass Eulen an Rattengift sterben können.
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2008 habe
ich bei Hochdonn, später auch in weiteren Bereichen bei Eggstedt, Süderhastedt,
Frestedt und anderen Orten Rattengift in einfachen Röhren (HT-Rohre) im Bereich
von Niederwildfütterungen gefunden.
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In der Kreisverordnung
über die Bekämpfung von Ratten im Kreis Nordfriesland steht unter § 7
(Sicherheitsmaßnahmen): "Auf Bekämpfungsmittel und Bekämpfungsgeräte ist
deutlich sichtbar hinzuweisen; bei Giften sind auch der Name des Mittels und
sein Wirkstoff anzugeben".
Bei den ausgelegten Giften im Kreis Dithmarschen wird weder auf die Gefahr noch
auf den Namen des Mittels hingewiesen. Ich habe den Verdacht, dass das Auslegen
diese Giftes unbemerkt bleiben soll.
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11.2.2008:
E-Mail von Dr. Friedjof Ziesemer: "(Begründung) ... Die Verwendung von
Rattengift in der von Ihnen beschriebenen Form wäre dann nicht erlaubt ... In
einem Wald wird man nicht allgemein davon ausgehen können, dass Ratten der
menschlichen Gesundheit schaden können. Sofern dies zweifelhaft ist, wäre
zunächst die Ursache (Getreidefütterung) zu beseitigen, bevor durch
Giftanwendung Gefahren für Wirbeltiere und Menschen provoziert werden."
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Die Polizei in
Burg, der Kreis und das Amt Burg St. Michaelisdonn vertreten die Meinung , dass
das Gift wohl ausgelegt werden dürfe. Bei der Polizei in Burg kam diese
Auffassung übrigens von einem Polizisten, der selber Jäger ist.
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Am 6.5.2010 habe
ich neben einer Rattengiftröhre leere Verpackungen des Giftes "Racumin SD" von
Bayer gefunden.
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Auf Nachfrage
teilte mir Bayer mit, dass dieses Gift in Deutschland nicht zugelassen sei und
hier auch nicht verkauft wurde.
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Am 8.6.2010
teilte mir auch das Umweltbundesamt folgendes mit:
1. "Das Mittel Racumin SD ist
unserer Kenntnis nach in Deutschland nicht als Biozid zugelassen, und darf
mithin nicht ausgebracht und angewendet werden."
2. "Die Zulassung von Nagetierbekämpfungsmitteln erfolgt durch die BAuA. Mittel zur
Bekämpfung von Nagetieren können in einigen Fällen auch für das Freiland
zugelassen sein, die Ausbringung muss jedoch in manipulationssicheren
Köderstationen erfolgen. Dies scheint mir in dem von Ihnen geschilderten
Anwendungen nicht der Fall zu sein. Falls es sich bei dem angewendeten Mittel um
Racumin SD handelt, ist somit ein in Deutschland nicht zugelassenes Biozid nicht
sachgerecht angewendet worden."
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In den darauf
folgenden Monaten habe ich aufgrund der Rückmeldungen des LLUR, von Bayer und
des Umweltbundesamtes Strafanzeigen erstattet.
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Nach Aussage der
Staatsanwaltschaft ist es der Polizei "nicht gelungen", Rattengift
festzustellen. Daneben dürfen nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Ratten in
dieser Art bekämpft werden, da diese keine geschützte Art darstellt.
Eine Straftat käme
damit nur in Betracht, wenn man dem betreffenden Giftausleger nachweisen könnte,
dass das Auslegen von Rattengift gleichzeitig auch der Vergiftung anderer Tiere
dient und er dies mindestens billigend in Kauf nimmt.
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Es ist offenbar
bekannt, dass andere Tiere, die die Ratten fressen, daran sterben. Somit wäre m.
E. eigentlich die Voraussetzung für ein Strafverfahren gegeben. Es wurde aber in
allen von mir gemeldeten / angezeigten Fällen nicht eingeleitet.
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In einem Gutachten des LLUR heißt
es:
... ist sicherzustellen, dass
keine besonders geschützten Arten direkt oder indirekt das Rattengift aufnehmen
können.
... In der Zulassung wird
geregelt wo sie angewendet werden dürfen (z. B. nur in Gebäuden) und es sind
genau festgelegte Anwendungsvorschriften zu beachten.
... Die Beachtung dieser Vorgaben
ist verbindlich und Verstöße dagegen stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
... Bei der Beurteilung der
Anzeigen kommt es daher sehr darauf an, welche Mittel zur Rattenbekämpfung
ausgebracht wurden und ob die jeweiligen Anwendungs- und
Kennzeichnungsvorschriften beachtet wurden. Für viele Mittel ist es z. B.
vorgeschrieben, sog. Köderstationen zu verwenden, die durch die Größe des
Einschlupfloches sicherstellen, dass andere Tierarten nicht gefährdet werden
können.
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Bei den in Dithmarschen verwendeten
"Köderstationen" handelt es sich in ca. 90 % der Funde um einfache
HT-Abflussrohre, aus denen das Gift z. T. seitlich heraus gefallen ist (z.B.
durch Schräglage, Berühren durch Mensch oder Tier).
Damit können die
Anwendungsvorschriften nicht eingehalten worden sein.

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Trotz der m. Ansicht nach
klaren Rechtslage ist die Staatsanwaltschaft Itzehoe auf Grundlage des
Gutachtens davon überzeugt, mit dem Nichteinleitungsbescheid richtig
gehandelt zu haben.
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17.11.2010: Beschwerde gegen diesen Bescheid (Beschwerde) |
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21.11.2010: Die Generalstaatsanwaltschaft, der
die Beschwerde zur Entscheidung vorgelegt worden ist, weist die Beschwerde als
unbegründet zurück.
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