Natur in Not im Kreis Dithmarschen
Rechtliches Drahtgitterfalle
§2 der Fangjagdverordnung Schleswig-Holstein
Fallen für den Lebendfang
Fallen für den Lebendfang sind bauartzugelassen, wenn
1. sie gewährleisten, dass Tiere unversehrt lebend gefangen werden,
2. Dem gefangenen Tier ein ausreichend großer Fangraum gewährt wird und
3. Der Innenraum so gestaltet ist, das Verletzungen ausgeschlossen werden.
Dabei müssen Kasten- oder Röhrenfallen einen abgedunkelten Fangraum aufweisen.
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